Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hotels Nesselwanger Hof

 

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

gelten für das Hotel Nesselwanger Hof ;

gegenüber dem Gast, dem Veranstalter

und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“)

erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere

in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern

und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare,

Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und

sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und

Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und

sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen,

der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher

Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle

damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und

Lieferungen des Nesselwanger Hofs . Das Hotel Nesselwanger Hof  ist berechtigt seine Leistungen

durch Dritte zu erfüllen.

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie

z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder

Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel abgeschlossen

werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte

mit dem Vertragspartner.

3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung,

auch wenn der Nesselwanger Hof diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis

auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach

mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners

und durch die Annahme des Nesselwanger Hofs zustande. Das Hotel steht es

frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail,

Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.

2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag

ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden,

die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche

Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte

sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken

ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich gestattet.

Der Nesselwanger Hof  kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine

schriftliche Ausnahme erteilen.

§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt

ausschließlich zu Beherbergungszwecken.

2. Der Vertragspartner haftet  für sämtliche

Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen

Veranlassung die Leistungen des Hotel erhalten, verursacht

werden.

3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf

Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause

nicht verfügbar sein, wird das Hotel den Vertragspartner

unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz

in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie

anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Hotel vom

Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu

erstatten.

4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am

Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine

andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das

Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu

vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte

oder Ansprüche herleiten kann.

5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um

11:00 Uhr geräumt sein. Danach kann der Nesselwanger Hof  über den

dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche

Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis

in Rechnung stellen, ab 16.00 Uhr 100% des vollen

Logispreises (Listenpreis).

§ 4 Veranstaltungen

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu

ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Nesselwanger Hof die endgültige

Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der

Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei

eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird

diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil,

wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt es

nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung

der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl

nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die

Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit

zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners

auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung

richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der

Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung

teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.

2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des

Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem

Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten

in Rechnung zu stellen.

3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur

innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung.

Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich

nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen

bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung

der Interessen des Hotels Nesselwanger Hof für den Vertragspartner zumutbar

sind.

4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen,

kann das Hotel pro gebuchter Servicekraft und je

angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung

stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für

zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder

gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der

Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern

schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten

(ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an

Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren,

Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner

unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.

6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner

Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger

Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann

vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten

(z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung

und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder

sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.

Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind

nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der

Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat der Nesselwanger Hof

das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung

vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen

und alle sonstigen Verpackungsmaterialien

sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen.

Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen

werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach

Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der

Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial

u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften

entsprechen.

8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände

besteht seitens des Hotels  nicht. Der Abschluss einer erforderlichen

Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.

9. Störungen oder Defekte an von dem Hotel Nesselwanger Hof  zur Verfügung

gestellten Einrichtungen werden, soweit dies das Hotel

möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem

Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische

Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das

Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende

Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und

Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen

sie das Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und

Berechnung steht dem Hotel  frei. Durch Anschluss auftretende

Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen

Des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.

11. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische

oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt der Nesselwanger Hof  im

Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser

haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße

Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen

Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei.

Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung

oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen

ist ausgeschlossen.

12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu

den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In

Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber

eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den

Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des

anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen

bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten,

bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung,

so hat der Nesselwanger Hof das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen,

durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch

Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der

vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.

§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen,

Aufrechnung und Abtretung

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich

nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen

Preisliste des Hotels. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive

der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen

sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben

(sog. „Bettensteuer“) u.ä. nicht enthalten. Die

genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu

tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in

Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu

Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum

zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120

Tage, so hat der Nesselwanger Hof  das Recht Preiserhöhungen bis maximal

15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen

können zu Veränderungen der Preise führen. Das Hotel ist

berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der

gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu

verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine

2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums

gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder

ein sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss

aus Gründen, die das Hotel nicht zu vertreten hat, ein

derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für

den neuen Zeitraum, wenn das Hotel die Erfüllung der

vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob das Hotel ihre Leistungspflicht erfüllen kann, teilt sie dem

Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist

die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten

Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte

vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von

Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist

ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen.

Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.

3. Der Zahlungsanspruch des Hotels Nesselwanger Hofs  ist unverzüglich nach

Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine

Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim

Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer

Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug

gelten die gesetzlichen Regeln.

4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht

von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein

Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt

Das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten

und die Erfüllung der Leistungen von einer

Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch

ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von

10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort

bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt,

Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.

Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur

akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein

Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende

Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in

Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung

Des Hotels  nur aufrechnen, wenn seine Forderung

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt

dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes

wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche

und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher

Zustimmung des Nesselwanger Hofs  abgetreten werden.

7. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von

Hotel Nesselwanger Hof- Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine

Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte

Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen

(z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im

Verhältnis zu den Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut

gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

§ 6 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung

1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide

Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung bzw.

Reduzierung durch den Vertragspartner hat dieser folgenden

Schadensersatz zu leisten:

a) Kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung

bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn

des Leistungszeitraums des Nesselwanger Hofs zugeht

b) Schadensersatz i.H.v. 50% des Wertes der bestellten

Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung

zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des

Leistungszeitraums des Nesselwanger Hofs zugeht

c) Schadensersatz i.H.v. 70% des Wertes der bestellten

Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung

29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums

Des Hotels Nesselwanger Hofs  zugeht

d) Schadensersatz i.H.v. 90% des Wertes der bestellten

Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung

weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums

des Hotels Nesselwanger Hofs  zugeht.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu

führen, dass der Schaden dem Hotel nicht gegeben oder geringer

ist.

3. Sofern das Hotel die stornierte Leistung im vereinbarten

Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen

kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners

um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung

zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten

Schadensersatzes.

4. Unabhängig von dem oben genannten Schadensersatz

hat der Vertragspartner eine pauschale Bearbeitungsgebühr

von 50,- € zu leisten.

§ 7 Rücktritt / Kündigung des Hotels Nesselwanger Hofs

1. Das Hotel ist nach den gesetzlichen Regelungen zum

Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des

Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt,

Streik oder anderer vom Hotel  nicht zu vertretende

Umstände unmöglich ist

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben

über wesentliche Daten macht

d) der Vertragspartner den Namen des Hotels mit werbenden

Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung

gebraucht

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise

ohne schriftliche Zustimmung des Nesselwanger Hofs  untervermietet

werden

f) Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass

die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen

Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen

Des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.

2. Der Nesselwanger Hof  hat den Vertragspartner von der Ausübung

des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, spätestens

innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung

durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners

auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.

Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihr

entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen

bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung

unberührt.

§ 8 Haftung des Nesselwanger Hofs, eingebrachte Gegenstände,

Verjährung

1. Das Hotel haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen

Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob

fahrlässigem Verhalten.

2. Ausnahmsweise haftet der Nesselwanger Hof für leichte Fahrlässigkeit

bei Schäden,

a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten

beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren

vertragstypischen Schaden begrenzt

b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit.

3. Eine Haftung des Hotels  für Folgeschäden oder

mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in

gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner

Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen,

ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten

nicht, wenn das Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit

einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig

verschwiegenen Fehlern.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare

Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.

6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners

gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.

7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners/

Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und

Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Der Nesselwanger Hof bewahrt

die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine

angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen,

sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro

übergeben.

8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen

Das Hotel aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag

verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und

der Vertragspartner von den Anspruch begründenden

Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit

erlangt haben müsste.

§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

1. Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der

Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines

Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so

begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.

2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder

Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines

Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig

werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend

machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte

Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen,

ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des

Gesamtentgeltes nicht möglich.

4. Der Nesselwanger Hof  haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner

anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung

eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird

insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber

dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand,

Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der

Sitz des Nesselwanger Hofs.

2. Es gilt deutsches Recht.

3. Gerichtsstand ist Kempten.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages,

einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam

sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht. Die Parteien werden die unwirksamen

Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen

ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe

gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden

sein sollten.

Nesselwang, 30.06.2010

können im Vertrag festgehalten werden.