Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hotels Nesselwanger Hof
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für das Hotel Nesselwanger Hof ;
gegenüber dem Gast, dem Veranstalter
und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“)
erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere
in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern
und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare,
Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und
sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und
Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen,
der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher
Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle
damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und
Lieferungen des Nesselwanger Hofs . Das Hotel Nesselwanger Hof ist berechtigt seine Leistungen
durch Dritte zu erfüllen.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie
z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder
Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel abgeschlossen
werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Vertragspartner.
3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung,
auch wenn der Nesselwanger Hof diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis
auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach
mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners
und durch die Annahme des Nesselwanger Hofs zustande. Das Hotel steht es
frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail,
Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag
ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden,
die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche
Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte
sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken
ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich gestattet.
Der Nesselwanger Hof kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine
schriftliche Ausnahme erteilen.
§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise
1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt
ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
2. Der Vertragspartner haftet für sämtliche
Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen
Veranlassung die Leistungen des Hotel erhalten, verursacht
werden.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf
Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause
nicht verfügbar sein, wird das Hotel den Vertragspartner
unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz
in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie
anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Hotel vom
Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu
erstatten.
4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am
Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine
andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das
Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu
vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte
oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um
11:00 Uhr geräumt sein. Danach kann der Nesselwanger Hof über den
dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche
Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis
in Rechnung stellen, ab 16.00 Uhr 100% des vollen
Logispreises (Listenpreis).
§ 4 Veranstaltungen
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu
ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Nesselwanger Hof die endgültige
Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der
Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei
eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird
diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil,
wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt es
nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung
der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl
nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die
Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit
zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners
auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung
richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der
Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung
teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des
Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem
Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten
in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur
innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung.
Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich
nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen
bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung
der Interessen des Hotels Nesselwanger Hof für den Vertragspartner zumutbar
sind.
4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen,
kann das Hotel pro gebuchter Servicekraft und je
angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung
stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für
zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder
gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der
Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern
schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten
(ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an
Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren,
Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner
unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner
Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger
Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann
vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten
(z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung
und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder
sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind
nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der
Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat der Nesselwanger Hof
das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung
vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen
und alle sonstigen Verpackungsmaterialien
sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen.
Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen
werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach
Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der
Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial
u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften
entsprechen.
8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände
besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen
Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
9. Störungen oder Defekte an von dem Hotel Nesselwanger Hof zur Verfügung
gestellten Einrichtungen werden, soweit dies das Hotel
möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem
Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische
Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das
Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende
Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und
Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen
sie das Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und
Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende
Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen
Des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische
oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt der Nesselwanger Hof im
Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser
haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße
Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen
Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei.
Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung
oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen
ist ausgeschlossen.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu
den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In
Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber
eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den
Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des
anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten,
bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung,
so hat der Nesselwanger Hof das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen,
durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch
Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der
vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen,
Aufrechnung und Abtretung
1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich
nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen
Preisliste des Hotels. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive
der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen
sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben
(sog. „Bettensteuer“) u.ä. nicht enthalten. Die
genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu
tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in
Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu
Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120
Tage, so hat der Nesselwanger Hof das Recht Preiserhöhungen bis maximal
15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen
können zu Veränderungen der Preise führen. Das Hotel ist
berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der
gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums
gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder
ein sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss
aus Gründen, die das Hotel nicht zu vertreten hat, ein
derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für
den neuen Zeitraum, wenn das Hotel die Erfüllung der
vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob das Hotel ihre Leistungspflicht erfüllen kann, teilt sie dem
Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist
die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten
Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte
vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von
Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen.
Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.
3. Der Zahlungsanspruch des Hotels Nesselwanger Hofs ist unverzüglich nach
Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine
Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim
Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer
Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug
gelten die gesetzlichen Regeln.
4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht
von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein
Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt
Das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten
und die Erfüllung der Leistungen von einer
Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch
ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von
10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort
bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt,
Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.
Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur
akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein
Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende
Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in
Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung
Des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt
dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche
und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung des Nesselwanger Hofs abgetreten werden.
7. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von
Hotel Nesselwanger Hof- Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine
Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte
Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen
(z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im
Verhältnis zu den Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut
gegenüber diese Belastung zu widerrufen.
§ 6 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide
Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung bzw.
Reduzierung durch den Vertragspartner hat dieser folgenden
Schadensersatz zu leisten:
a) Kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung
bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn
des Leistungszeitraums des Nesselwanger Hofs zugeht
b) Schadensersatz i.H.v. 50% des Wertes der bestellten
Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung
zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des
Leistungszeitraums des Nesselwanger Hofs zugeht
c) Schadensersatz i.H.v. 70% des Wertes der bestellten
Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung
29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums
Des Hotels Nesselwanger Hofs zugeht
d) Schadensersatz i.H.v. 90% des Wertes der bestellten
Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung
weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums
des Hotels Nesselwanger Hofs zugeht.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu
führen, dass der Schaden dem Hotel nicht gegeben oder geringer
ist.
3. Sofern das Hotel die stornierte Leistung im vereinbarten
Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen
kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners
um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung
zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten
Schadensersatzes.
4. Unabhängig von dem oben genannten Schadensersatz
hat der Vertragspartner eine pauschale Bearbeitungsgebühr
von 50,- € zu leisten.
§ 7 Rücktritt / Kündigung des Hotels Nesselwanger Hofs
1. Das Hotel ist nach den gesetzlichen Regelungen zum
Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des
Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt,
Streik oder anderer vom Hotel nicht zu vertretende
Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben
über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen des Hotels mit werbenden
Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung
gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise
ohne schriftliche Zustimmung des Nesselwanger Hofs untervermietet
werden
f) Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass
die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen
Des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.
2. Der Nesselwanger Hof hat den Vertragspartner von der Ausübung
des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung
durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners
auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.
Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihr
entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen
bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung
unberührt.
§ 8 Haftung des Nesselwanger Hofs, eingebrachte Gegenstände,
Verjährung
1. Das Hotel haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen
Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet der Nesselwanger Hof für leichte Fahrlässigkeit
bei Schäden,
a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten
beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden begrenzt
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
3. Eine Haftung des Hotels für Folgeschäden oder
mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner
Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen,
ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten
nicht, wenn das Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit
einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig
verschwiegenen Fehlern.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare
Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners
gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners/
Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und
Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Der Nesselwanger Hof bewahrt
die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine
angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen,
sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro
übergeben.
8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen
Das Hotel aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag
verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Vertragspartner von den Anspruch begründenden
Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangt haben müsste.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
1. Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der
Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines
Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so
begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder
Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend
machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte
Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen,
ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des
Gesamtentgeltes nicht möglich.
4. Der Nesselwanger Hof haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner
anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung
eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird
insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber
dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.
§ 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand,
Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der
Sitz des Nesselwanger Hofs.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand ist Kempten.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages,
einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam
sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Parteien werden die unwirksamen
Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen
ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe
gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden
sein sollten.
Nesselwang, 30.06.2010
können im Vertrag festgehalten werden.








